Das Recht des Kindes und seiner Eltern auf regelmässigen persönlichen Verkehr besteht unabhängig des Sorgerechtes oder von der Zuteilung der faktischen Obhut (Art. 273 Abs. 2 ZGB, Art. 9 Abs. 3 UN-KRK). Um diesem gesetzlichen Anspruch gerecht zu werden, stehen Eltern nach einer Trennung oder Scheidung vor der anspruchsvollen Aufgabe, neue Rahmenbedingungen für das Kontaktrecht zwischen einem Elternteil und dem Kind/den Kindern festzulegen. Die Interessen und das Wohl des Kindes gelten dabei als weisend, denn sowohl latente Elternkonflikte um das Besuchsrecht wie auch der Kontaktabbruch zu einem Elternteil können für ein Kind traumatisch wirken und seine Persönlichkeitsentwicklung gefährden. Zudem führen latente Umgangsrechtsstreitigkeiten zu einer Verschlechterung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen.

Halten die Belastungen durch Konflikte rund um die Ausübung des Besuchsrechts an oder werden beim besuchsberechtigten Elternteil elterlichen Kernkompetenzen angezweifelt, können Behörden den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und dem Kind zumindest vorübergehend unter Begleitung stellen. Damit verbunden ist das Ziel, dem Kind und dem zu begleitenden Elternteil einen regelmässigen, geschützten und kinderfreundlichen Rahmen mit konfliktfreien Begegnungen und altersgerechten Aktivitäten zu ermöglichen.

Ablauf

  • Anfrage durch auftraggebende Institution unter Angabe von Zielen, Umfang und Zeitplan der vorgesehenen Begleitung.
  • Erstgespräch mit Beteiligten und Auftraggebender Instanz: Klärung der Rahmenbedingungen (Ziele, Dauer und Umfang der Begleitungen, Form, Ort und Zeit, Berichterstattungsmodus), Festlegung von Regelungen betreffend Pünktlichkeit, rechtzeitige Information bei Terminänderungen und Konsequenten bei Nichteinhaltung von Terminen.
  • Durchführung der begleiteten Besuche und Verlaufserfassung.
  • Wiederkehrende Standortbestimmungen: Einschätzung des Verlaufs unter Mitwirkung aller Beteiligten, und zwar im Hinblick auf das Ziel, dem Kind einen kinderfreundlichen, konfliktfreien Rahmen mit altersgerechten Aktivitäten zu bieten.
  • Schriftliche Berichterstattung mit Angaben zum Zielerreichungsgrad zuhanden der beteiligten Eltern und der auftraggebenden Institution.

Leistungs- und Abrechnungsmodalitäten

Der Ansatz für die Abgeltung der Dienstleistung ist gemäss KFSV Art. 22 Anhang 2 A2-1 wie folgt festgelegt:

Dienstleistung
Begleitete Ausübung des Besuchsrechtes

Verrechenbare Leistungskategorien
Direktkontakt: CHF 124.– pro Std.

Direktkontakt

Im Stundenansatz für die begleitete Ausübung des Besuchsrechts ist die sozialpädagogische und fallbezogene Arbeitszeit bereits abgegolten. Verrechnet werden die im Voraus vereinbarten Besuchsstunden.

Allgemeines

  • Es finden in der Regel keine Einsätze an Sonn- und Feiertagen oder nach 20 Uhr statt.
  • Termine, die unentschuldigt nicht eingehalten oder weniger als 24 Stunden vor dem Treffen abgesagt werden, müssen mit der geplanten Einsatzzeit verrechnet werden.
  • Die Leistungen werden pro Kalendermonat nach Aufwand ausgewiesen und in Rechnung gestellt.